Schulgeldordnung

für das Schuljahr 2024/2025

Damit möglichst vielen Kindern der Zugang zu unseren Bildungsangeboten ermöglicht werden kann, haben wir uns für das Modell eines einkunftsabhängigen Schulgeldes entschieden.

Schulgeld

Jahresbrutto-Einkünfte Monatliches Schulgeld
unter 50.000 €* 118-519 €
ab 50.000 € 567 €
ab 80.000 € 603 €
ab 130.000 € 829 €

* Siehe Regelung für Familien mit Einkünften unter 50.000 Euro.

Als Jahresbrutto-Einkünfte gelten die Summen der „positiven Einkünfte“ beider Sorgeberechtigter aus dem vorletzten Kalenderjahr vor Schuljahresbeginn (2022). Ein Ausgleich mit „negativen Einkünften“ (z.B. bei Verlusten aus Vermietung und Verpachtung) ist nicht möglich. Als Nachweis für Jahresbrutto-Einkünfte bis 130.000 Euro p.a. dient ein Einkommenssteuerbescheid oder – wenn dieser noch nicht vorliegt – ein anderer vorläufiger Nachweis (z.B. die Lohnsteuerbescheinigung). Sofern Eltern in die höchste Einkünftekategorie fallen, entfällt die Pflicht zur Vorlage von Einkommensnachweisen.

Das Schulgeld ist ein Jahresbeitrag zahlbar in zwölf Monatsraten, die erstmalig zum Schuljahresbeginn am 1. August eines jeden Jahres anfallen.

Verwaltungsgebühr

Die Verwaltungsgebühr beträgt das 2,5-fache des monatlichen Schulgeldes und ist mit Abschluss des Schulvertrages zu zahlen.

Geschwisterrabatt

Für das älteste Kind ist das volle monatliche Schulgeld zu zahlen. Das zweitälteste Kind erhält einen Rabatt von 25%, beim drittältesten Kind reduziert sich das Schulgeld auf die Hälfte, das viertälteste und alle weiteren Kinder erhalten eine Reduktion des Schulgelds um 75%.

Treuebonus

Nach 5 Jahren Phorms-Zugehörigkeit erhalten Eltern ab dem 6. Jahr einen 10%igen Treuerabatt auf das Schulgeld. Wenn das Kind unseren Campus 10 Jahre lang besucht hat, erhöht sich der Treuerabatt auf 20%. Für Quereinsteiger in die 7. Klasse unseres Gymnasiums beginnt der 10% Treuebonus abweichend bereits nach dem vollendeten vierten Jahr, d.h. ab Klasse 11.

Elternbeiträge für die Ganztagsbetreuung (Hort)

In der Grundschule bieten wir ab 7.30 Uhr und nach dem Unterricht bis 18 Uhr eine umfassende Hortbetreuung an. Während der Schulzeit arbeiten die Erzieher im Unterricht mit und sind anschließend in der ergänzenden Betreuung im Hort oder in Clubs für die Kinder da. Daher schließen Eltern neben dem Grundschulvertrag einen zusätzlichen Vertrag für ergänzende Betreuung ab. Für diesen Vertrag ist ein Antrag auf Hortbescheid beim zuständigen Jugendamt zu stellen.
Die Kostenbeteiligung am Berliner Hortbescheid ist zusätzlich zum Phorms Schulgeld zu entrichten. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen, dem Betreuungsumfang (von 13:30 bis 16:00 oder bis 18:00 Uhr) und der Anzahl der Kinder in der Familie. Die Kostenfestsetzung wird vom zuständigen Bezirksamt vorgenommen und basiert auf dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz (TKBG). Wenn z.B. nur ein Kind in der Familie lebt und eine Betreuung bis 18:00 Uhr in Anspruch genommen wird, schwankt der monatliche Beitrag abhängig vom Einkommen von 16 Euro bis 194 Euro.

Ab dem Schuljahr 2019 gilt für die Klassen 1 und 2 eine Kostenfreiheit für die Eltern. Der Hortbescheid muss dennoch von den Eltern beim Jugendamt beantragt werden (analog zum Kita-Gutschein).

Ab der 3. Klasse müssen sich die Eltern dann wieder an den Kosten für die ergänzende Betreuung beteiligen.

Die Kosten für einen Brandenburger Hortbescheid weichen von der Berliner Berechnung ab. Informationen hierzu müssen individuell bei der zuständigen Brandenburger Gemeinde erfragt werden. Weitere Informationen zu den Hortbescheiden erhalten Sie bei unserem Admissions-Team und in unserem gesonderten Informationsblatt zum Hortbescheid.

Verpflegung

Alle Kinder in der Grundschule haben Anspruch auf ein kostenfreies Mittagessen, für das sich die Eltern direkt beim Caterer registrieren. Die Kosten dafür rechnet der Caterer mit dem Berliner Senat ab. Darüber hinaus erhalten die Kinder eine Zusatzverpflegung, wofür ein Phorms-Beitrag in Höhe von 33 Euro erhoben wird.

Kinder mit Brandenburger Wohnsitz zahlen diesen Zusatzbeitrag in Höhe von 33 Euro ebenfalls; die Kosten für das Mittagessen laut Brandenburger Hortbescheid sind bei der zuständigen Gemeinde zu erfragen und dorthin zu entrichten.

Nach vorheriger Anmeldung beim Caterer können auch Schüler*innen des Gymnasiums ein warmes Mittagessen erhalten. Die Kosten dafür sind direkt an den Caterer zu bezahlen.

Sonstige Kosten

Zu den aufgeführten Beiträgen kommen Kosten für Lehr- und Lernmaterial, für die verbindliche Schulbekleidung, Ausflüge und Klassenfahrten sowie ggf. für kostenpflichtige Nachmittagskurse hinzu.

Regelung für Familien mit Einkünften unter 50.000 Euro p.a.

Für Eltern mit Jahresbrutto-Einkünften unter 50.000 Euro gilt eine reduzierte Schulgeldregelung. In diesem Fall muss jährlich ein gesonderter, rechtsverbindlicher Nachweis über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beiden Sorgeberechtigten vorgelegt werden. Die Beträge für die Grundschule liegen monatlich zwischen 118 und 519 Euro, für das Gymnasium liegt das Schulgeld zwischen 118 Euro und  698 Euro. Im Rahmen dieser Regelung gilt als Verwaltungsgebühr ein einfacher Monatsbeitrag.

Steuerliche Absetzbarkeit

Elternbeiträge für Grundschulen und Gymnasien sind als Schulgeld in Höhe von 30% als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung absetzbar. Davon ausgenommen sind Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes. Seit 2008 gilt ein steuerlich wirksamer Höchstbetrag von 5.000 Euro p.a. Damit sind für jedes Elternpaar pro Kind höchstens 5.000 Euro (30% von 16.667 Euro) als Schulgeld abzugsfähig (§ 10 Abs.1 Nr. 9 EStG Sonderausgaben).

Hortbeiträge sind ggf. als Betreuungsaufwendungen i.H.v. zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro je Kind, im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10 Abs.1 Nr. 5 EStG Sonderausgaben). Davon ausgenommen sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 

Für diese Informationen übernimmt Phorms keine Gewähr. Bitte besprechen Sie alle Fragen dazu direkt mit Ihrem Steuerberater.